Brandschutzbüro Klang

 

Auch der höchste Turm fängt unten an (chinesisches Sprichwort)

 

§ 14 Musterbauordnung:

"Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind."

 

Mein ehrgeiziges Ziel ist es, ihre Bauvorhaben in Einklang mit
§ 14 der Musterbauordnung zu bringen.

Lassen Sie es uns gemeinsam realisieren.